BÜRGERINITIATIVE STOPPT DIE DEPONIE SCHÖNBERG

Initiative gegen Müllverbrennung auf dem Ihlenberg

Für ein besseres Müllkonzept und eine gesunde Zukunft

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Stoppt die Deponie Schönberg !"

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

Sitz des Vereins ist Selmsdorf

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Ziele des Vereins sind:

Der Verein wendet sich aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen gegen den Ausbau der Abfallbehandlung und Lagerung auf dem Ihlenberg.

Der Verein setzt sich ein für ein umweltverträgliches Abfallwirtschaftskonzept mit den Schwerpunkten:

- umweltfreundliche Produktion

- Abfallvermeidung

- Erfassung, Sortierung und Verwertung der Wertstoffe

- dezentrale Kompostierung der organischen Abfälle

- möglichst umwelt- und gesundheitsverträgliche sowie rückholbare Deponierung der Reste

Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch die Organisation bzw. Unterstützung von:

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Er ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht angestrebt.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Vereinszweck darf durch Satzungsänderung nicht abgeändert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist,

dass sie den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt und sich zu seiner Satzung bekennt.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

1. Durch förmlichen Ausschluss. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

2. Durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet

3. Durch Ableben bzw. durch Auflösung der beigetretenen juristischen Person.

§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann im Einzelfall eine Beitragsreduzierung zulassen.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten Quartal fällig.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Sie beschließt insbesondere über die Schwerpunkte der Vereinsarbeit und über:

1. den Jahresbericht,

2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Neuwahl des Vorstandes,

5. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung erforderlich, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

- der Vorstand dies beschließt

- ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens 30 Mitglieder dies beantragen

- das Interesse des Vereins dies erfordert

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie mindestens zwei Beisitzern und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,seine beiden Stellvertreter und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein rechtlich.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen berufen und wird dann in seiner Arbeit unterstützt von den Leitern der jeweils tätigen Arbeitsgruppen.

Bei jeder Jahreshauptversammlung wird jeweils die Hälfte des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neubesetzung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand den Sitz eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen
seine alleinige Quittung in Empfang.
Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Vorstandsbeschluss leisten, sie müssen gegengezeichnet werden.
Die Vorstandsmitglieder und die anderen Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens der BI abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 8 Verwendung des Vereinsvermögens

Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.
Aufwendungen der Mitglieder, die gemäß Vorstandsbeschluss veranlasst sind und den Zwecken der Satzung
entsprechen, werden aus den Einnahmen vergütet.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werde

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.